Anspruch auf Weihnachtsgeld
Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von Weihnachtsgeld
– Unwirksamer Freiwilligkeitsvorbehalt –
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.12.2010 - 10 AZR 671/09)
Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinem Urteil vom 08.12.2010 entschieden, dass Arbeitnehmer trotz eines vertraglichen „Freiwilligkeitsvorbehalts“ Anspruch auf die Zahlung von Weihnachtsgeld haben, wenn der Arbeitgeber mehrere Jahre lang Weihnachtsgeld gezahlt hat und bei der Zahlung eine Bindung für die Zukunft nicht klar und ausdrücklich ausschließt.
Geklagt hatte ein Diplom-Ingenieur, der von 2002 bis 2007 jeweils Weihnachtsgeld in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes erhalten hatte, ohne dass bei der Zahlung ein ausdrücklicher Freiwilligkeitsvorbehalt erklärt worden war. Für das Jahr 2008 verweigerte der Arbeitgeber die Zahlung unter Hinweis auf die bestehende Wirtschaftskrise und die im Arbeitsvertrag des Klägers enthaltene Klausel, wonach die Gewährung von Weihnachtsgeld „freiwillig“ erfolge und „ohne Wahrung einer besonderen Frist widerrufbar“ sei.
Mit seiner Klage verlangte der Arbeitnehmer die Zahlung eines Weihnachtsgeldes für das Jahr 2008. Das Bundesarbeitsgericht gab ihm Recht und führte zur Begründung wie folgt aus:
Ganz grundsätzlich könne der Arbeitgeber zwar durch einen klar und verständlich formulierten „Freiwilligkeitsvorbehalt“ einen zukünftigen Anspruch auf eine Sonderzahlung ausschließen. Allerdings darf dieser in Form einer allgemeinen Geschäftsbedingung formulierte Vorbehalt nicht mehrdeutig sein. Die vom Arbeitgeber verwendete Klausel ist jedoch unklar und nicht eindeutig formuliert. Gerade der doppelte Vorbehalt (freiwillig und jederzeit widerrufbar) ist widersprüchlich, denn eine freiwillige Leistung könne nicht widerrufen werden. Ein Widerrufsvorbehalt setze vielmehr voraus, dass überhaupt ein Anspruch entstanden ist. Darüber hinaus könne die vom Arbeitgeber verwendete Klausel auch so verstanden werden, dass dieser sich aus freien Stücken zur Erbringung der Leistung verpflichten wollte.
Fazit:
Will der Arbeitgeber sich das Recht vorbehalten, etwaige Sonderzahlungen für die Zukunft auszuschließen, ist bei der Formulierung arbeitsvertraglicher Freiwilligkeitsvorbehalte größtmögliche Sorgfalt geboten. Insbesondere darf die verwendete Klausel nicht mehrdeutig sein, sondern muss klar und verständlich im Sinne des § 307 BGB formuliert sein.
Quelle: BAG Pressemitteilung Nr. 90/10