20. August 2013

Wenn der Anspruch verfällt

Zu Ausschlussfristen


Ausschlussfristen können im Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag geregelt sein, der auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist. Soll die Ausschlussfrist „alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ erfassen, fallen darunter viele Ansprüche. So z.B.: der Zeugnisanspruch, Ansprüche aus dem Sozialplan, Ansprüche auf Überstundenvergütung, Ansprüche auf Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld und auch Urlaubsabgeltung. Wenn es nicht ausdrückglich geregelt ist, können auch Ansprüche des Arbeitgebers auf Rückzahlung überzahlter Vergütung verfallen.

Der Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung und z.B. Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung werden von Ausschlussfristen grundsätzlich nicht erfasst.

Ein Anspruch kann jedoch nur aufgrund einer wirksamen Ausschlussfristenklausel verfallen und der Anspruch nicht rechtzeitig geltend gemacht wird. Nicht selten verbergen sich Regelungen zu Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag in einer Klausel mit einer irreführenden Überschrift oder in einer Klausel mit mehreren Absätzen. In einem solchen Fall ist meist von einer überraschenden, intransparenten Klausel auszugehen, die unwirksam ist. Der Arbeitgeber kann sich dann nicht auf den Verfall der Ansprüche berufen, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch geltend macht, der sich eigentlich außerhalb der Ausschlussfrist befindet.

Ist die Ausschlussfrist in einem Tarifvertrag geregelt, so reicht im Arbeitsvertrag „ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis“ auf den anwendbaren Tarifvertrag aus.

Ausschlussfristen dienen der Rechtsklarheit und der Befriedung des Arbeitsverhältnisses. Beiden Parteien ist nach Ablauf der Ausschlussfrist klar, dass ältere Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können. Das Arbeitsverhältnis wird so nicht mehr durch einen Streit belastet. Dazu bedarf es allerdings auch wirksamer Ausschlussfristenklauseln. Das ist wie beschrieben nicht ganz einfach. Einen interessanten Hinweis zur Wirksamkeit von Ausschlussfristenklauseln hat das BAG am 20. Juni 2013 gegeben (vgl. Presseerklärung 42/13). Sie finden die Presseerklärung hier. Die ausführliche Entscheidungsbegründung wird später folgen.

Arbeitnehmer daher sollten darauf achten, dass sie ihre Ansprüche mit Bedacht, rechtzeitig geltend machen. Für Arbeitgeber gilt das Gleiche. Allerdings liegt es an ihnen, ob die Ausschlussfristenklausel wirksam gestaltet ist.


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