Weihnachtsgeld
Fragen und Antworten zum Anspruch auf Weihnachtsgeld
Im Advent beginnt für viele der vorweihnachtliche Geschenkekauf. Das Geld bringen Arbeitnehmer teils aus ihrem laufenden Monatsgehalt auf, teils können sie aber auch auf das Weihnachtsgeld zurückgreifen, das zahlreiche Unternehmen ihren Mitarbeitern gewähren. Zu diesem Thema tauchen zahlreiche Fragen auf. Wir antworten.
Habe ich einen Anspruch auf Weihnachtsgeld?
Das Weihnachtsgeld ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Ein Arbeitnehmer hat daher nur dann Anspruch auf den Bonus, wenn dies entweder im Arbeitsvertrag vereinbart oder tarifvertraglich geregelt wurde. Ein Recht auf die Zusatzzahlung kann sich auch aus einer Betriebsvereinbarung oder aufgrund einer so genannten betrieblichen Übung ergeben. Letztere entsteht, wenn der Arbeitgeber über einen längeren Zeitraum von mindestens drei Jahren ein Weihnachtsgeld zahlt - und zwar ohne einen Freiwilligkeitsvorbehalt, in derselben Höhe oder nach einer gleichbleibenden Berechnungsmethode. Des Weiteren kann sich ein Anspruch auch aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung ergeben. Ein einzelner Arbeitnehmer darf im Gegensatz zu einem begünstigten, vergleichbaren Arbeitnehmer nicht ohne triftige sachliche Gründe von der Zahlung ausgenommen werden. Der Ausschluss von Teilzeitbeschäftigten zum Beispiel verstößt sowohl gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz als auch gegen das Teilzeit- und Befristungsgesetz.
Bekommen alle denselben Betrag?
Der Arbeitgeber kann die Höhe des Weihnachtsgeldes tatsächlich variieren. Sachliche Gründe für eine unterschiedliche Bemessung der Boni können die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das ungekündigte Arbeitsverhältnis, die Höhe der Fehlzeiten, der Familienstand und die Zahl der Kinder sein.
Darf das Weihnachtsgeld gekürzt werden?
Eine Aufhebung oder Kürzung des Weihnachtsgeldanspruches ist nicht mehr möglich, wenn dem Arbeitnehmer ein verbindlicher Anspruch auf ein 13. Monatsgehalt zusteht. Stellt der Arbeitgeber den Weihnachtsgeldanspruch jedoch unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt, kann er die Leistungen jederzeit einstellen. Das Bundesarbeitsgericht hat die Hürden für die Wirksamkeit eines solchen Freiwilligkeitsvorbehaltes allerdings sehr hoch angelegt, so dass viele Vorbehalte unwirksam sind. Im Falle eines unwirksamen Freiwilligkeitsvorbehaltes steht dem Arbeitnehmer ein verbindlicher Anspruch auf das Weihnachtsgeld zu, der ihm auch nicht mehr entzogen werden kann.
Was geschieht mit dem Anspruch im Falle einer Kündigung?
Wurde nichts anderes vereinbart und kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis vor Ende des laufenden Geschäftsjahres, steht dem Arbeitnehmer kein Weihnachtsgeld zu. Das Bundesarbeitsgericht billigt dem Beschäftigten in einem solchen Fall auch keinen anteiligen Anspruch zu, da es nach dessen Ansicht kein generelles Recht auf Weihnachtsgeld gibt und die Zahlung eine freiwillige Leistung darstellt.
Häufig stehen im Falle des Ausscheidens des Arbeitnehmers vor Fälligkeit des Weihnachtsgeldes im November oder Dezember so genannte Rückzahlungsklauseln im Arbeitsvertrag. Ein allgemeiner Hinweis auf die Rückzahlung genügt allerdings nicht. Eine zeitanteilige Auszahlung von Weihnachtsgeld kann der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verlangen, wenn das Weihnachtsgeld als Belohnung für die Betriebstreue dient. Anspruch auf einen Teil des 13. Monatsgehalts hat er jedoch, wenn dies in der einschlägigen Rechtsgrundlage – Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag – ausdrücklich zu Gunsten des Arbeitnehmers geregelt ist.